06.08.2026

Betreuung, Hauswirtschaft, Fahrdienst: Welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden können - Wann ambulante Pflegedienste Umsatzsteuer berechnen müssen – und wann nicht

Viele Geschäftsführer von Pflegediensten gehen davon aus, dass sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes automatisch von der Umsatzsteuer befreit sind. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.

Zwar sind viele Pflege- und Betreuungsleistungen tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedoch nicht für jede Leistung und nicht für jeden Leistungserbringer. Gerade zusätzliche Angebote wie Hauswirtschaft, Fahrdienste oder Betreuungsleistungen können – je nach Art der Leistung, Vertragsgrundlage und Anerkennung des Pflegedienstes – umsatzsteuerpflichtig sein.

Fehler bei der umsatzsteuerlichen Einordnung können teuer werden. Wird eine eigentlich steuerpflichtige Leistung ohne Umsatzsteuer abgerechnet, drohen bei einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen. Umgekehrt kann ein Pflegedienst seinen Kunden unnötig höhere Rechnungen stellen, wenn eine Leistung eigentlich steuerfrei wäre.

Warum das Thema immer wichtiger wird

Ambulante Pflegedienste entwickeln sich zunehmend zu umfassenden Dienstleistern. Neben der klassischen Grundpflege werden häufig weitere Leistungen angeboten:

  • Betreuung im Alltag

  • hauswirtschaftliche Unterstützung

  • Einkaufsservice

  • Begleitung zu Arztterminen

  • Fahrdienste

  • Entlastungsleistungen für Angehörige

Gerade diese zusätzlichen Leistungen werfen häufig umsatzsteuerliche Fragen auf. Entscheidend ist nämlich nicht allein, was geleistet wird, sondern auch: wer die Leistung erbringt, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie erbracht wird, ob der Pflegedienst die erforderlichen Zulassungen oder Versorgungsverträge besitzt und ob die Leistung eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbunden ist.

Grundsatz: Die gesetzliche Steuerbefreiung und ihre Voraussetzungen

Das Umsatzsteuergesetz befreit bestimmte Leistungen zur Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen von der Umsatzsteuer. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht pauschal für jeden Pflegedienst und jede Tätigkeit. Vielmehr müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen als auch die Anforderungen an die Einrichtung erfüllt sein. Begünstigt sind insbesondere Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, geistig, psychisch oder kognitiv hilfsbedürftiger Menschen verbunden sind und von entsprechend anerkannten Einrichtungen erbracht werden.

Ein Pflegedienst ist in der Regel dann als begünstigte Einrichtung anzusehen, wenn er einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen abgeschlossen hat oder eine entsprechende Anerkennung nach Landesrecht besitzt. Fehlt diese Grundlage – etwa bei reinen Privatanbietern ohne Zulassung – kann die Steuerbefreiung entfallen.

Hauswirtschaft: Nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig

Viele glauben, hauswirtschaftliche Leistungen seien grundsätzlich steuerpflichtig. Das stimmt so nicht.

Werden hauswirtschaftliche Leistungen als Bestandteil der Betreuung oder Pflege einer hilfsbedürftigen Person durch eine entsprechend begünstigte Pflegeeinrichtung erbracht, können auch sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Dazu gehören beispielsweise Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen und Unterstützung bei der Haushaltsführung.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen im Rahmen der steuerlich begünstigten Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht werden und nicht als eigenständige, davon losgelöste Dienstleistung angeboten werden. Wer Hauswirtschaft separat und unabhängig von einer Pflegeleistung anbietet – etwa als allgemeiner Haushaltsservice ohne Pflegebezug – muss die steuerliche Einordnung gesondert prüfen.

Betreuungsleistungen

Auch Betreuungsleistungen können steuerfrei sein. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Begleitung im Alltag

  • Unterstützung bei der sozialen Teilhabe

  • Aktivierungs- und Beschäftigungsangebote

  • Beaufsichtigung hilfsbedürftiger Menschen

Voraussetzung ist wiederum, dass die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Steuerbefreiung erbracht werden und die Einrichtung die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Fahrdienste: Hier ist besondere Vorsicht erforderlich

Bei Fahrdiensten ist die steuerliche Beurteilung deutlich schwieriger. Nicht jede Fahrt ist automatisch steuerfrei. Entscheidend ist, ob die Beförderung eine unselbständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Pflege- oder Betreuungsleistung ist oder ob eine eigenständige Beförderungsleistung vorliegt.

Häufig steuerfrei:

  • Fahrt zum Arzt als Bestandteil einer umfassenden Betreuungsleistung

  • Begleitung während eines Pflegeeinsatzes

  • Transport im unmittelbaren Zusammenhang mit einer steuerfreien Pflegeleistung

Möglicherweise umsatzsteuerpflichtig:

  • reine Fahrdienste ohne Pflege- oder Betreuungsleistung

  • regelmäßige Beförderungsleistungen, die unabhängig von einem Pflegeeinsatz organisiert werden

  • isoliert angebotene Transportleistungen, etwa als buchbares Zusatzangebot

Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild: Ist die Fahrt Teil der Pflege oder ein davon trennbares, eigenständiges Angebot? Hier muss jeder Einzelfall geprüft werden.

Entlastungsleistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht

Viele Pflegedienste bieten Leistungen an, die über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert werden. Auch hier gilt: Die Finanzierung allein entscheidet nicht über die Umsatzsteuer. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt sind und die Leistungen von einer entsprechend begünstigten Einrichtung erbracht werden.

Ein häufiger Irrtum: Weil der Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung stammt, gehen viele Pflegedienste davon aus, dass alle darüber finanzierten Leistungen automatisch steuerfrei sind. Das ist nicht richtig.

Wann Umsatzsteuer entstehen kann

Umsatzsteuer kann insbesondere entstehen, wenn:

  • Leistungen außerhalb der steuerbegünstigten Pflege erbracht werden

  • keine anerkannte Pflegeeinrichtung vorliegt oder der Versorgungsvertrag fehlt

  • reine Dienstleistungen ohne ausreichenden Pflegebezug angeboten werden

  • Leistungen an Personen erbracht werden, die nicht als hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes gelten

  • selbständige Zusatzleistungen entwickelt und separat berechnet werden

Gerade Zusatzangebote entwickeln sich häufig im Laufe der Zeit. Was zunächst als Ergänzung der Pflege gedacht war, kann steuerlich eine eigenständige Leistung darstellen.

Die Vertragsgestaltung ist oft entscheidend

In vielen Betriebsprüfungen zeigt sich: Nicht die eigentliche Leistung verursacht Probleme, sondern ihre vertragliche Gestaltung. Beispielsweise kann es einen Unterschied machen, ob mehrere Leistungen gemeinsam vereinbart werden, ob einzelne Leistungen separat berechnet werden, welche Leistungsbeschreibung verwendet wird und wie Rechnungen formuliert sind.

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung hilft dabei, spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Pflegedienste sollten daher nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch die verwendeten Vertragsvorlagen und Rechnungsmuster regelmäßig steuerlich überprüfen lassen.

Neue Rechtsprechung erweitert die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt die Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen fort. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann steuerfrei sein können, wenn sie aus einem Persönlichen Budget finanziert werden. Entscheidend sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Anerkennung des Leistungserbringers. Eine Finanzierung aus dem Persönlichen Budget führt also nicht automatisch zur Steuerbefreiung.

Pflegedienste, die Leistungen über das Persönliche Budget abrechnen, sollten die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung im Blick behalten und ihre steuerliche Einordnung gegebenenfalls anpassen.

Typische Fehler in der Praxis

Alle Leistungen werden automatisch als steuerfrei behandelt
Nicht jede Zusatzleistung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere wenn sie losgelöst von der eigentlichen Pflege angeboten wird.

Hauswirtschaft wird grundsätzlich mit Umsatzsteuer berechnet
Hauswirtschaftliche Leistungen können steuerfrei sein, wenn sie eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbunden sind und von einer begünstigten Einrichtung erbracht werden.

Fahrdienste werden nicht einzeln geprüft
Gerade Transportleistungen sollten fallweise beurteilt werden – je nachdem, ob sie Bestandteil einer Pflegeleistung oder ein eigenständiges Angebot sind.

Verträge werden bei neuen Leistungen nicht angepasst
Neue Leistungen werden angeboten, ohne die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen oder Verträge und Rechnungen entsprechend anzupassen.

Fehler fallen erst bei der Betriebsprüfung auf
Umsatzsteuerliche Fehler werden häufig erst mehrere Jahre später entdeckt. Dann müssen Umsatzsteuer und gegebenenfalls Zinsen nach § 233a AO nachgezahlt werden – oft für mehrere Jahre gleichzeitig.

Was Geschäftsführer jetzt prüfen sollten

Wer zusätzliche Leistungen anbietet, sollte regelmäßig folgende Fragen beantworten:

  • Welche Leistungen sind Bestandteil der eigentlichen Pflege?

  • Welche Leistungen werden eigenständig angeboten?

  • Bestehen die erforderlichen Zulassungen und Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI?

  • Sind Verträge und Rechnungen steuerlich korrekt formuliert?

  • Wurde die umsatzsteuerliche Einordnung neuer Leistungen geprüft?

Gerade wenn das Leistungsangebot erweitert wird, sollte auch die umsatzsteuerliche Einordnung zeitnah überprüft werden – nicht erst beim nächsten Jahresabschluss.

Fazit

Pflegeleistungen sind in vielen Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes automatisch steuerfrei sind. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG – und beide Normen knüpfen die Steuerbefreiung an konkrete Voraussetzungen.

Besonders bei Betreuungsleistungen, hauswirtschaftlicher Unterstützung und Fahrdiensten kommt es auf die konkrete Ausgestaltung, den Zusammenhang mit der Pflege sowie die Voraussetzungen der jeweiligen Einrichtung an. Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich.

Wer sein Leistungsangebot regelmäßig steuerlich überprüfen lässt, vermeidet Nachzahlungen, schafft Rechtssicherheit und kann seine Leistungen wirtschaftlich sinnvoll kalkulieren.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung