30.07.2026

Massagen, Rückenkurse, Gesundheitsbudget: Was darf der Arbeitgeber bezahlen? Gesundheitsleistungen für Mitarbeitende steuerlich richtig nutzen

Der Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende ist in der Pflege so intensiv wie nie zuvor. Viele Pflegedienste suchen deshalb nach Möglichkeiten, ihre Beschäftigten zusätzlich zum Gehalt zu unterstützen. Besonders beliebt sind Gesundheitsleistungen wie Rückenkurse, Massagen, Gesundheitsbudgets oder Zuschüsse für Präventionsangebote.

Doch welche Leistungen darf ein Arbeitgeber steuerfrei übernehmen? Welche Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn? Und worauf sollten Pflegedienste achten, damit es bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung keine unangenehmen Überraschungen gibt?

Warum Gesundheitsleistungen in der Pflege immer wichtiger werden

Kaum eine Branche belastet Mitarbeitende körperlich und psychisch so stark wie die Pflege. Häufiges Heben und Umlagern von Patienten, lange Arbeitszeiten, Schichtarbeit und hoher Zeitdruck erhöhen das Risiko für Rückenbeschwerden, Muskel- und Gelenkerkrankungen sowie psychische Belastungen.

Gesunde Mitarbeitende fallen seltener aus, bleiben dem Unternehmen länger erhalten und sind häufig zufriedener. Deshalb investieren viele Pflegedienste gezielt in die betriebliche Gesundheitsförderung. Neben dem gesundheitlichen Nutzen können sich dabei auch steuerliche Vorteile ergeben.

Grundsätzlich gilt: Nicht jede Gesundheitsleistung ist steuerfrei

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sämtliche Gesundheitsangebote automatisch steuerfrei sind. Das ist nicht richtig. Steuerlich wird unterschieden zwischen:

  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG

  • Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

  • gewöhnlichem steuerpflichtigem Arbeitslohn

  • Sachbezügen oder Gutscheinen nach § 8 Abs. 2 EStG

Je nach Einzelfall gelten unterschiedliche steuerliche Vorschriften.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 Euro steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 34 EStG). Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt derzeit 600 Euro pro Mitarbeitendem und Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag – nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet: Leistungen bis zu diesem Betrag sind steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge werden steuerpflichtig.

Die Leistungen müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur:

  • Verbesserung der Bewegung und Vorbeugung gegen Rückenbeschwerden

  • Stressbewältigung und Förderung der psychischen Gesundheit

  • gesunden Ernährung

  • Suchtprävention

Voraussetzung ist, dass die Angebote den Qualitätsanforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Grundlage hierfür ist der Leitfaden Prävention nach § 20 SGB V. Viele Krankenkassen veröffentlichen Listen zertifizierter Angebote – eine einfache Möglichkeit für Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen vorab zu prüfen.

Welche Gesundheitsleistungen sind typischerweise steuerfrei?

Unter den genannten Voraussetzungen können beispielsweise steuerfrei sein:

  • Rückenschulkurse und Präventionskurse gegen Bewegungsmangel

  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung

  • Ernährungsberatung und Gesundheitsworkshops

  • Programme zur Bewegungsförderung

  • digitale Gesundheitskurse, sofern sie die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllen

Sind Massagen steuerfrei?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Normale Wellnessmassagen oder klassische Entspannungsmassagen gehören grundsätzlich nicht zur steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG.

Anders kann es sein, wenn Massagen Bestandteil eines anerkannten Präventionsprogramms sind oder aus arbeitsmedizinischen Gründen durchgeführt werden. Wer Mitarbeitenden einfach Massagegutscheine schenkt, muss regelmäßig davon ausgehen, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt – es sei denn, die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt zur Anwendung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Darf der Arbeitgeber ein Gesundheitsbudget bezahlen?

Immer mehr Versicherungen bieten sogenannte Gesundheitsbudgets an. Dabei erhalten Mitarbeitende jährlich einen bestimmten Betrag, den sie beispielsweise für Sehhilfen, Zahnvorsorge, Heilpraktikerleistungen oder Vorsorgeuntersuchungen verwenden können.

Steuerlich muss genau geprüft werden, wie das jeweilige Modell ausgestaltet ist. Je nach Vertragsgestaltung kann es sich handeln um steuerpflichtigen Arbeitslohn, einen Sachbezug, eine betriebliche Krankenversicherung oder eine andere steuerliche Gestaltung. Eine pauschale Aussage ist deshalb nicht möglich. Vor Einführung eines Gesundheitsbudgets sollte immer eine steuerliche Prüfung erfolgen.

Betriebliche Krankenversicherung

Immer mehr Arbeitgeber schließen zusätzlich eine betriebliche Krankenversicherung für ihre Mitarbeitenden ab. Ob die übernommenen Beiträge steuerfrei bleiben oder als Sachbezug zu werten sind, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Wichtig: Seit dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 und mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung differenzierter geregelt. Schließt der Arbeitgeber selbst den Versicherungsvertrag ab und wendet die Leistungen seinen Mitarbeitenden zu, kann unter bestimmten Voraussetzungen die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gelten. Schließt dagegen der Mitarbeitende den Vertrag ab und der Arbeitgeber erstattet die Beiträge, liegt in der Regel Barlohn vor. Jedes Modell sollte daher individuell steuerlich geprüft werden.

Fitnessstudio: Steuerfrei oder nicht?

Viele Arbeitgeber möchten die Mitgliedschaft im Fitnessstudio übernehmen. Eine einfache Erstattung des Mitgliedsbeitrags ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber eigene betriebliche Sportangebote organisiert, eine Maßnahme unter die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG fällt oder andere steuerliche Begünstigungen greifen.

Ein normales Fitnessstudio-Abo ist daher regelmäßig nicht automatisch steuerfrei – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die gesundheitliche Motivation seiner Mitarbeitenden unterstützen möchte.

Gesundheitsangebote im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse

Nicht jede Gesundheitsleistung stellt überhaupt Arbeitslohn dar. Übernimmt ein Arbeitgeber Maßnahmen, die überwiegend seinem eigenen betrieblichen Interesse dienen, kann bereits kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Beispiele sind:

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

  • Pflichtuntersuchungen nach dem Arbeitsschutzgesetz

  • ergonomische Arbeitsplatzberatung

  • Schutzimpfungen bei beruflicher Gefährdung

  • Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen

Gerade für Pflegedienste sind diese Maßnahmen besonders relevant, da viele Tätigkeiten einem erhöhten Infektionsrisiko oder einer besonderen körperlichen Belastung unterliegen.

Warum gerade Pflegedienste profitieren können

Gesundheitsförderung kann für Pflegedienste mehrere Vorteile gleichzeitig bringen:

  • krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduzieren

  • die Mitarbeiterbindung stärken

  • die Arbeitgeberattraktivität erhöhen

  • die Personalgewinnung erleichtern

  • die Zufriedenheit im Team verbessern

Gerade in einem angespannten Arbeitsmarkt können solche Zusatzleistungen ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein – besonders dann, wenn sie gezielt auf die typischen Belastungen der Pflegetätigkeit ausgerichtet sind.

Typische Fehler in der Praxis

Massagen werden automatisch als steuerfrei angesehen.
Das ist häufig nicht richtig – ohne Einbettung in ein anerkanntes Präventionsprogramm liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Der Höchstbetrag wird überschritten.
Übersteigen die begünstigten Leistungen den Freibetrag von 600 Euro, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Die Qualitätsanforderungen werden nicht geprüft.
Nicht jeder Gesundheitskurs erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 20 SGB V. Eine Vorabprüfung ist unbedingt empfehlenswert.

Gesundheitsbudget und betriebliche Gesundheitsförderung werden verwechselt.
Diese Modelle folgen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Leistungen ersetzen Gehalt.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Worauf Geschäftsführer jetzt achten sollten

Wer Gesundheitsleistungen einführen möchte, sollte vorab folgende Punkte klären:

  • Welche Leistungen wünschen sich die Mitarbeitenden tatsächlich?

  • Welche Angebote erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 20 SGB V?

  • Welche steuerlichen Regelungen gelten für das gewählte Modell?

  • Wie hoch ist das verfügbare Budget und wie wird es auf die Mitarbeitenden verteilt?

  • Wie werden die Leistungen dokumentiert und nachgewiesen?

Eine sorgfältige Planung verhindert spätere Nachforderungen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung.

Fazit

Gesundheitsleistungen können für Pflegedienste ein wirkungsvolles Instrument sein, um Mitarbeitende zu gewinnen, langfristig zu binden und krankheitsbedingte Ausfälle zu reduzieren. Steuerlich bestehen attraktive Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Gleichzeitig gelten jedoch klare gesetzliche Voraussetzungen.

Nicht jede Massage, jedes Fitnessstudio-Abo oder jedes Gesundheitsbudget ist automatisch steuerfrei. Wer Gesundheitsleistungen einführen möchte, sollte deshalb vor der Umsetzung prüfen lassen, welche steuerlichen Regelungen im konkreten Einzelfall gelten – und die Umsetzung sauber dokumentieren.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung