02.06.2026

Du verkaufst deinen Patientenstamm an einen konkurrierenden Pflegedienst – Wie buchst du den Geschäftswert?

Der Verkauf eines Pflegedienstes gehört zu den wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen überhaupt. Häufig steht dabei nicht das Inventar, die Büroausstattung oder der Fuhrpark im Mittelpunkt des Kaufpreises. Der eigentliche Wert steckt oft in den langjährigen Patientenbeziehungen, eingespielten Abläufen, Mitarbeitenden und dem guten Ruf der Einrichtung.

Viele Geschäftsführer stellen sich daher die Frage:

Kann ich meinen Patientenstamm einfach verkaufen? Und wie wird der Kaufpreis steuerlich behandelt?

Die Antwort ist komplexer, als viele vermuten. Denn steuerlich und rechtlich geht es meist nicht um einen isolierten Verkauf einzelner Patienten, sondern um den Verkauf eines Unternehmens oder eines Unternehmenswertes.

Warum der Patientenstamm oft den größten Unternehmenswert darstellt

Bei ambulanten Pflegediensten bestehen die größten Vermögenswerte häufig nicht aus Gegenständen oder Fahrzeugen.

Viel wertvoller sind oftmals:

  • bestehende Patientenbeziehungen,

  • laufende Versorgungsverträge,

  • ein guter regionaler Ruf,

  • eingespielte Organisationsstrukturen,

  • qualifizierte Mitarbeitende,

  • und stabile Umsätze.

Diese Faktoren bilden zusammen häufig den sogenannten Geschäftswert oder Firmenwert eines Unternehmens. Dieser Wert geht über die einzelnen Vermögensgegenstände hinaus und spiegelt die zukünftigen Ertragschancen des Betriebes wider.

Kann ein Patientenstamm allein verkauft werden?

Hier ist Vorsicht geboten.

Im Gesundheitswesen bestehen besondere rechtliche Anforderungen. Patienten sind keine Wirtschaftsgüter und können nicht wie Waren verkauft werden.

Insbesondere bei Arztpraxen hat die Rechtsprechung klargestellt, dass ein isolierter Verkauf eines Patientenstamms rechtlich problematisch sein kann. Vielmehr erfolgt in der Praxis regelmäßig die Übertragung eines gesamten Praxis- oder Unternehmenswertes im Rahmen einer Betriebsübernahme.

Auch bei Pflegediensten wird daher häufig nicht der „Patientenstamm“ als einzelnes Wirtschaftsgut verkauft, sondern ein gesamter Betrieb oder Teilbetrieb mit seinen wirtschaftlichen Strukturen.

Was ist der Geschäftswert?

Der Geschäftswert beschreibt den Mehrwert eines Unternehmens, der über die einzelnen Vermögensgegenstände hinausgeht.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Bekanntheitsgrad,

  • Marktstellung,

  • Patientenbeziehungen,

  • Organisationsstruktur,

  • Mitarbeiterstamm,

  • Standortvorteile,

  • und zukünftige Gewinnerwartungen.

Steuerlich spricht man häufig vom entgeltlich erworbenen Geschäftswert oder Firmenwert. Dieser stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Wie wird der Kaufpreis bei einem Verkauf aufgeteilt?

In der Praxis wird der Kaufpreis häufig auf verschiedene Bestandteile verteilt.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Fahrzeuge,

  • Büroausstattung,

  • Computertechnik,

  • Forderungen,

  • Verträge,

  • und der Geschäftswert.

Gerade bei etablierten Pflegediensten entfällt oft ein erheblicher Teil des Kaufpreises auf den Geschäftswert.

Eine saubere Kaufpreisaufteilung ist wichtig, da die steuerlichen Folgen für Käufer und Verkäufer unterschiedlich sein können.

Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf für den Verkäufer?

Für den Verkäufer entsteht regelmäßig ein Veräußerungsgewinn, wenn der Verkaufspreis über dem steuerlichen Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter liegt.

Je nach Rechtsform können unterschiedliche steuerliche Regelungen gelten.

Besonders relevant sind unter anderem:

  • Einkommensteuer bei Einzelunternehmen,

  • Gewerbesteuerfragen,

  • Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften,

  • und mögliche Begünstigungen bei Unternehmensverkäufen.

Die konkrete steuerliche Belastung hängt daher stark von der jeweiligen Unternehmensstruktur ab und sollte frühzeitig geplant werden.

Muss der Käufer den Geschäftswert aktivieren?

Ja.

Erwirbt ein Käufer einen entgeltlichen Geschäftswert, muss dieser grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert werden.

Steuerlich erfolgt anschließend eine Abschreibung über die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer.

Dadurch verteilt sich die steuerliche Wirkung des Kaufpreises auf mehrere Jahre.

Für den Käufer kann dies einen erheblichen Einfluss auf zukünftige Gewinne und Steuerzahlungen haben.

Sind Rückstellungen für die Übergabe erforderlich?

Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Viele Verkäufer verpflichten sich im Kaufvertrag zu bestimmten Übergabeleistungen.

Beispiele:

  • Unterstützung bei der Patientenüberleitung,

  • Einarbeitung des Käufers,

  • Begleitung von Mitarbeitenden,

  • Unterstützung bei Verhandlungen mit Kostenträgern,

  • oder Beratungsleistungen nach dem Verkauf.

Entstehen aus solchen Verpflichtungen am Bilanzstichtag bereits wirtschaftliche Belastungen, kann die Bildung von Rückstellungen zu prüfen sein.

Ob eine Rückstellung tatsächlich zulässig oder sogar erforderlich ist, hängt jedoch von der konkreten Vertragsgestaltung ab und sollte individuell steuerlich beurteilt werden.

Der häufigste Fehler in der Praxis

Viele Unternehmer konzentrieren sich ausschließlich auf den Kaufpreis.

Dabei werden häufig andere wichtige Fragen übersehen:

  • Wie wird der Kaufpreis aufgeteilt?

  • Welche steuerlichen Folgen entstehen?

  • Welche Verpflichtungen bleiben nach dem Verkauf bestehen?

  • Welche Auswirkungen ergeben sich für die Bilanz?

  • Welche Übergabekosten sind zu berücksichtigen?

Wer diese Punkte erst kurz vor Vertragsunterzeichnung betrachtet, verschenkt oft erhebliches Gestaltungspotenzial.

Nachfolgeplanung beginnt deutlich vor dem Verkauf

Gerade im Pflegebereich werden Unternehmensverkäufe häufig durch Ruhestand, Fachkräftemangel oder fehlende Nachfolger ausgelöst.

Eine erfolgreiche Nachfolgeregelung beginnt jedoch nicht erst mit der Suche nach einem Käufer.

Wichtige Fragen sind unter anderem:

  • Wie hoch ist der tatsächliche Unternehmenswert?

  • Wie abhängig ist der Betrieb vom bisherigen Inhaber?

  • Wie stabil sind Patienten- und Mitarbeiterstrukturen?

  • Welche steuerlichen Folgen entstehen beim Verkauf?

  • Wie kann die Übergabe möglichst reibungslos erfolgen?

Je früher diese Themen betrachtet werden, desto größer sind in der Regel die Gestaltungsmöglichkeiten.

Fazit

Der Verkauf eines Pflegedienstes ist deutlich mehr als die Übertragung von Fahrzeugen, Computern oder Büroausstattung.

Der eigentliche Wert liegt häufig in den bestehenden Patientenbeziehungen, den Mitarbeitenden und der Marktstellung des Unternehmens. Steuerlich wird dieser Mehrwert regelmäßig als Geschäftswert beziehungsweise Firmenwert behandelt.

Für Geschäftsführer ist entscheidend, dass die steuerlichen Folgen bereits vor Beginn der Verkaufsverhandlungen analysiert werden. Eine saubere Kaufpreisaufteilung, die richtige Bewertung des Unternehmens und die Prüfung möglicher Rückstellungen können erhebliche Auswirkungen auf Steuerbelastung, Kaufpreis und Liquidität haben.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung